
LG Düsseldorf schützt Urheberrecht von Lego
«Lego hebt in Vorlesungen über das Geistige Eigentum regelmässig sein Haupt. Viele Studierende, die ihren Schwerpunkt im IP-Recht (Geistiges Eigentum) ablegen, lernen schon früh, die Leitsätze von BGH – Klemmbausteine I-III zu singen. Nun gibt es neues Futter», schreibt die Berliner Anwaltskanzlei Härting auf ihrer Website.
Lego schiesse dabei gegen die angegriffenen Ausführungsformen aus allen Kanonen: aus Urheberrecht, wettbewerbsrechtlichem ergänzenden Leistungsschutz, sowie aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern (also EU-weit geschützten Designs), so Härting weiter.
Die Spielzeugprodukte seien unter den Bezeichnungen Linoos, Qman, Keeppeley und Cogo) vertrieben worden.
Das Landgericht habe den Lego-Kreationen daher Urheberrechtsschutz zugestanden. «Die wesentlichen Merkmale einer Standard-Lego-Minifigur erzeugen beispielsweise den Gesamteindruck eines durch im Wesentlichen geradlinige geometrische Formen und glatte Oberflächen verfremdeten, kantigen, kompakten und gedrungenen Menschenkörpers mit überproportional groß wirkendem runden Kopf und aufgesetzten Armen. Insbesondere sei die Oberfläche und die Proportionen einer einen „Menschen“ darstellenden Figur der künstlerischen Gestaltung zugänglich und nicht vorgegeben», heisst es im Online-Artikel.
Ausserdem habe das LG klargestellt, dass die klassische Verpackung eines Lego-Sets mit ihren immer gleichartig wiederkehrenden Gestaltungselementen nach § 4 Nr. 3 UWG gegen Nachahmungen geschützt sei.