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«Kassensturz» über Temu, Shein & Co.: Der SVS testet seit 2019 mit

02.09.2026


Der «Kassensturz» hat am 1. September 2026 Billigplattformen aus China durchleuchtet: eine Kosmetik-Stichprobe mit dem Kantonslabor Basel-Stadt, eine Reportage aus chinesischen Produktionsstädten und ein Blick auf Temus neues «Local-to-Local»-Modell. Für den Spielwaren Verband Schweiz ist das kein neuer Befund. Der Verband hat chinesische Plattformen zweimal im Labor prüfen lassen, 2019 und 2023, beide Male beim selben Prüflabor.

Die Sendung zeigt, dass sämtliche getesteten Kosmetikprodukte von Temu, Shein, Aliexpress und Fruugo durchgefallen sind: verbotene Stoffe, massiv überschrittene Grenzwerte oder falsche Deklarationen. Die Reportage aus China ordnet ein, wie diese Ware entsteht, unter anderem in der auf Spielzeug spezialisierten Region um Shantou.

Zwei Tests, vier Jahre Abstand, dasselbe Labor

2019 liess der SVS bei Aliexpress und Wish ein Dutzend kritische Produkte bestellen, darunter Wasserspielzeug, Squishy-Figuren, Stickers und Puppenaccessoires. Zehn der zwölf Sendungen trafen fristgerecht ein und wurden vom Prüflabor SQTS in Dietikon untersucht. Sieben davon enthielten Schadstoffe, sechs überschritten die Grenzwerte deutlich, eines lag exakt darauf. Gefunden wurden unter anderem Blei, Nickel, DEHP, Bor, Cyclohexanon, Toluol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Ein Artikel enthielt so viel Lösemittel, dass das Laborpersonal unter Kopfschmerzen und Übelkeit litt. Verkehrsfähig gewesen wäre in der Schweiz kein einziger der zehn Artikel, allein schon wegen der fehlenden Kennzeichnung.

2023 wiederholte der SVS die Übung mit Temu und Shein, wiederum bei SQTS. Von 20 bestellten Artikeln wurden 18 geprüft. 15 davon waren nicht verkehrsfähig, bei sechs hätte der Vollzug umgehend einen Rückruf angeordnet. Ein Herz-Anhänger enthielt 17,83 Prozent Cadmium, ein Kinder-Fingerring 41,46 Prozent. Erlaubt sind bei hautnahem Schmuck 0,01 Prozent. Bei einem Stoff-Fuchs löste sich im Zugtest ein Auge und bildete ein verschluckbares Kleinteil. Drei Artikel bestanden die Prüfung.

Zwei Erhebungen, unterschiedliche Plattformen, gleiches Labor, praktisch dasselbe Bild. Das sind keine Einzelfälle, sondern ein strukturelles Muster.

Der Kern ist eine Gesetzeslücke, nicht ein Vollzugsproblem

Für Spielwaren gilt in der Schweiz das Lebensmittelgesetz (LMG) mit der Spielzeugverordnung (VSS) als Spezialrecht. Wer Spielwaren einführt und in Verkehr bringt, trägt als Erstimporteur klar definierte Pflichten (VSS Art. 14 sowie Art. 19 bis 21): Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung, Meldepflichten.

Bestellt eine Konsumentin denselben Artikel direkt bei einer ausländischen Plattform, greifen diese Pflichten nicht. Solche Sendungen gelten nach LMG Art. 2 Abs. 4 als Einfuhr für den privaten Haushaltsgebrauch und fallen aus dem Geltungsbereich. Das ist keine Frage fehlender Kontrollressourcen. Peter Brodmann, Leiter des Kantonslabors Baselland, brachte es 2019 gegenüber dem SVS auf den Punkt: Bei diesen Einfuhren «fehlen schlicht die gesetzlichen Grundlagen».

Sieben Jahre Vorarbeit

Der SVS hat die Befunde nicht nur publiziert. Er hat beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) wiederholt Massnahmen verlangt, zwei Round Tables mit BLV, kantonalem Vollzug und Handel einberufen und 2024 einen offenen Brief an den Bundesrat gerichtet. Die EU hat mit der Marktüberwachungsverordnung bereits im Juli 2021 eine Grundlage geschaffen; die Schweiz hat lange keine entsprechende Regelung nachvollzogen.

Was der «Kassensturz» nicht erwähnte: PrSG und THG

Genau das ändert sich jetzt. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2026 die Vernehmlassungen zur Teilrevision des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) und des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) eröffnet. Vorgesehen sind neue Pflichten für Wirtschaftsakteure im Onlinehandel, eine Kontaktstelle in der Schweiz, geklärte Verantwortlichkeiten für Betreiber von Online-Marktplätzen sowie die Möglichkeit einer Aufsichtsabgabe auf direkt aus dem Ausland gelieferten Bestellungen. Die Frist läuft bis zum 28. September 2026. Der SVS bringt seine Anliegen ein und klärt rechtlich ab, welche der neuen Onlinehandelspflichten für Spielwaren tatsächlich greifen, da die VSS als Spezialrecht vorgeht.

«Local-to-Local»: Die Lücke verschiebt sich

Temu verschickt zunehmend über Schweizer Händler mit Schweizer Absender. Der SVS teilt die Einschätzung von Bernhard Egger, Geschäftsführer von Handelsverband.swiss, der im «Kassensturz» vor Marktverdrängung und Haftungsrisiken warnt.

Rechtlich verändert das Modell die Ausgangslage: Wer Ware in der Schweiz einlagert und hier verkauft, untersteht dem vollen Schweizer Recht und haftet für die Konformität. Die Plattform bestimmt dabei über Algorithmus, Preisdruck und Konventionalstrafen weitgehend die Bedingungen. Aus Sicht des SVS verlagert sich das Problem damit von der Gesetzeslücke hin zur Frage, ob die Vollzugsbehörden über die Mittel verfügen, diese Verantwortung durchzusetzen. Beides gehört in die laufende Revision.

Position des SVS

Der SVS argumentiert nicht gegen den Onlinehandel. Er verlangt gleich lange Spiesse: Wer in der Schweiz an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft, soll dieselben Sicherheitsanforderungen erfüllen, unabhängig vom Vertriebskanal und unabhängig vom Herkunftsland.

Faktenbox: Die SVS-Labortests im Vergleich

  2019 2023
Plattformen Aliexpress, Wish Temu, Shein
Labor SQTS, Dietikon SQTS, Dietikon
Bestellt / geprüft 12 / 10 20 / 18
Nicht verkehrsfähig 10 von 10 15 von 18
Schadstoffbefunde 7 von 10, davon 6 über dem Grenzwert u. a. 41,46 % Cadmium in einem Kinder-Fingerring
Rückruf angezeigt keine Behördenbeurteilung erhoben 6 Artikel

Quelle: Prüfberichte SQTS, Dietikon. Medienmitteilungen SVS vom 1. Oktober 2019 und 6. November 2023.

Weiterführend: Medienmitteilung vom 1. Oktober 2019 und Medienmitteilung vom 6. November 2023 mit sämtlichen Prüfberichten.

Sendung: «Kassensturz», SRF 1, 1. September 2026. Zur Sendung


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